Dann wollen wir mal sehen – Lesen der Regionalschulverordnung live gebloggt
gepostet von Johan am
Wie gestern angekündigt flöhe ich heute mal ein wenig durch die neue Regionalschulverordnung. Wollen wir mal sehen, was davon auf Ahrensburg passt…
In �1 Errichtung und Aufbau heißt es:
(1) Die Errichtung einer Regionalschule setzt […] voraus, dass
unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des
Kreises für die Errichtung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht und die nach
� 52 SchulG bestimmte Mindestgröße eingehalten wird.
Na immerhin das ist doch schon mal interessant: Bisher wurde viel spekuliert, ob die neue Schulentwicklungsplanung der Kreise ein zahnloser Tiger ist. Nun ist es hier eine Bedingung, dass die Planung des Kreises das Bedürfnis für diese Schule erkennt.
In �7 der Gemeinschaftsschulverordnung heißt es zur Errichtung einer Gemeinschaftsschule:
(1) Bei der Errichtung von Gemeinschaftsschulen auf Antrag des Schulträgers ist ein pädagogisches Konzept für die Gestaltung des gemeinsamen Lernens zur Genehmigung vorzulegen.
[…]
(3) Die Genehmigung setzt nach � 58 Abs. 2 SchulG voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht und die nach � 52 SchulG bestimmte Mindestgröße eingehalten wird.
(4) Die Wahlfreiheit der Eltern gemäß � 24 Abs. 1 SchulG bleibt unberührt.
Ich verstehe das doch richtig, dass hier ein deutlicher Unterschied besteht, oder? Bei der Errichtung einer Regionalschule darf der Kreis widersprechen, bei der Errichtung einer Gemeinheits Gemeinschaftsschule wird er nur angehört. Da fängt die Bevorzugung einer Gleichbehandlung beider Schulformen ja schon mal gut an.
Doch weiter im Text:
In den folgenden Sätzen erfahren wir, was wir schon kennen. Gemeinsamer Unterricht in Klasse fünf und sechs, ab Klasse sieben dann Unterscheidung in Realschul- und Hauptschulzweig. Erstaunlich finde ich ein wenig, dass die Zusammenarbeit der beiden Formen so intensiv sein kann. Ich dachte bisher, dass Kunst, Musik und Sport nach der Siebten noch gemeinsam unterrichtet werden. Im Text heißt es aber:
(4) Ab Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache, ab Jahrgangsstufe 8 im naturwissenschaftlichen
Lernbereich bildungsgangbezogen auf verschiedenen Anspruchsebenen erteilt.
Man kann also aus jeder Regionalschule ohne Probleme eine Gemeinschaftsschule light machen. Ich hätte mich gefreut hier einen Bezug zur Schülerzahl zu sehen, um die Schulen in der Fläche zu erhalten (Rückläufige Schülerzahlen) macht eine solche Regelung ja durchaus Sinn. Für die Otto-Normal-Regionalschule ist diese Regelung m.E. eher wenig hilfreich, da die Möglichkeit besteht das Konzept und die Abgrenzung der Schulformen völlig zu unterlaufen. Vor allem, wenn ich mir die entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsschulverordnung ansehe:
(4) Es können klassen- und jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Findet der Unterricht in leistungsdifferenzierten Lerngruppen statt, erfolgt die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Leistungen im vorangegangenen Unterricht durch Beschluss der Klassenkonferenz.
Die den entsprechen vorangegangen Satz 2 aushölt:
Der Unterricht findet grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochen wird.
Eine Befürchtung einzelner Eltern kann aufgehoben werden: Der Übergang von der Regionalschule in die gymnasiale Oberstufe ist gewährleistet. Das Gerücht, es würde keine zweite Fremdsprache geben und deshalb könne man keinen Abschluss am Gymnasium machen hat sich wie erwartet nicht bestätigt.
Hierzu passt �3(3):
Zu jedem Zeugnistermin prüft die Klassenkonferenz, ob ein Wechsel zum Gymnasium empfohlen werden kann. Über die Annahme der Empfehlung entscheiden die
Eltern.
Die flexible Übergangsphase ermöglicht eher technisch Begabten, oder Kindern mit Lernschwierigkeiten die Klassen acht und neun des Hauptschulzweigs in drei Jahren mit verstärktem Praxisbezug zu absolvieren.
Insgesamt wird der Praxisbezug integrierter Bestandteil des Unterrichts. Auf die konkrete Umsetzung bin ich gespannt. Diese Möglichkeiten der Förderung bietet die Gemeinschaftsschule nicht.
An der Regionalschule gibt es die Möglichkeit nach Klasse sechs ein Jahr zu wiederholen um den Anschluss an die Mitschüler zu finden. Auch ein Feature, dass die Gemeinschaftsschule nicht bietet.
Schüler, die einen guten Hauptschulabschluss machen werden automatisch in Klasse 10 versetzt und erhalten die Möglichkeit auch den Realschulabschluss zu erwerben.
Häh? Bin ich jetzt blind, oder gibt es den in �6 (2) erwähnten �5 (2) Satz 2 wirklich nicht? Die Verordnung lag doch eigentlich lange genug in der Schublade der Ministerin um solche Fehler nicht auftauchen zu lassen, oder?
Wieso werden in der Regionalschulverordnung so detaillierte Angaben über die Prüfungen (Prüfungsausschüsse, Termine, etc.) gemacht, die in der Gemeinschaftsschulverordnung gar nicht auftauchen? Gibt’s dafür nicht normalerweise eine Prüfungsordnung?
Entweder hab ich den Kern jetzt nicht verstanden oder übersehen, oder die Grünen-Fraktion ist ein wenig verwirrt wenn sie ihre Pressemitteilung mit:
Die Landesverordnung für Regionalschulen ist vor allem kompliziert
Überschreibt. Dass ich diese Verordnung auch nicht so toll finde sei mal dahin gestellt. Es ist wirklich merkwürdig. Im Gegensatz zum ursprünglichen Konzept lässt die Gemeinschaftsschulverordnung einigen Spielraum in Richtung IGS und auch die Regionalschule hat nicht zwangsläufig ernsthafte Trennung der Bildungsgänge. Ich bin ein wenig verwirrt ob dessen was unsere Landespolitiker da gerade machen.
[edit 20.06.2007 15:18] Nicht vergessen, noch gibt es keine endgültige Aussage über die Stundenbelastung der Lehrer und das Schüler / Lehrer Verhältnis, beziehungsweise die Klassengrößen.[/edit]